Was
sein muss - muss sein: Unsere
ALLGEMEINEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
die ALLEN unserer Arbeiten
stets zugrunde liegen.
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Text- und Bildbeiträge
(Material) unseres Hauses.
Geliefertes Material bleibt dabei stets unser Eigentum
. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem
Lieferschein / Anschreiben angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung
als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und
die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen,
soweit im Lieferschein / Anschreiben nichts Abweichendes angegeben oder sonst
schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten
nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches
Recht.
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher
zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32
UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik "Hinweis" gilt ergänzend. Honorare sind stets
Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung
zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag
angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von vier Wochen nach Lieferung
des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den
Besteller anderweitig angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten
Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder
sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Dies gilt insbesondere
für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte
können ohne unsere Zustimmung auch dann nicht übertragen werden, wenn
die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung
von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist
als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder
Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials
oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung nicht erfolgen. Das Material darf ohne
unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht in ein Datenbanksystem
eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere
auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).
Verfälschende
oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen
sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt
noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des
Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur
redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht
verfälscht werden.
Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze
des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen
sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei
ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.
Ein Urhebervermerk
im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen
Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag
lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie
Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten
an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars
ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, uns mindestens ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz
kostenlos zu liefern.
Haftung
& Kosten
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten
Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung
hat grundsätzlich immer durch Einschreiben zu erfolgen. Für Farbdias, die im Risikobereich
des Bestellers beschädigt werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz
pro Dia 500 Euro, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung können Bearbeitungskosten berechnet
werden, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen.
Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nur nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien mit den anschließenden Nutzungshonoraren
verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter
Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche
ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt
der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials,
so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen
einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er uns von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung des Urhebers nach § 13 UrhG oder
verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so haben wir Anspruch auf Schadensersatz
in Form eines Zuschlags von jeweils 100% zum Nutzungshonorar zuzüglich evtl.
Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller uns von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden
Ansprüchen Dritter freizustellen.
Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet
wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte
Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung
verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung
telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen
und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher
Form.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig
ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften
Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an
einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die
Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung
ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche
Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Wir übernehmen daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung
durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt
oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende
Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte
sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich;
der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit
einer Veröffentlichung tragen.
Sofern zwischen uns und dem Auftraggeber
streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder
was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck
vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden,
diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen
im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche
erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen,
hat uns der Auftraggeber von allen damit verbundenen Kosten freizustellen,
es sei denn, uns trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach
den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte
am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit
hingewiesen, eine Vermögensschadens-Haftplichtversicherung für Berichterstattung
(in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind
erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Friedrichstr.
191, 10117 Berlin, www.gdv.org.
Alternativ kann der Auftraggeber mit uns vereinbaren, dass wir für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar
das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernehmen, eine
solche Vereinbarung ist aber stets schriftlich festzuhalten.
Wir haften
ausdrücklich nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von uns angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in
oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen,
in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder unsere aus/in an Anlagen des
Auftraggebers angeschlossenen Geräten. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere
branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem
neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der
Auftraggeber wird ebenso darauf hingewiesen, gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder
vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare
Versicherung abzuschließen. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu
beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw.
Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die
wir oder unsere Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls,
wenn wir Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert
hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund
vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht
ausgeschlossen, wenn unsere vertragswesentliche Hauptpflicht verletzt
wurde.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete
bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils
aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten
ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw.
bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung unser Sitz - derzeit München.
(Stand 01.2007)